GaFöG – was ist das denn?

Jugendpolitik

Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert. Das Gesetz ist am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Folgende Rahmenbedingungen zum Rechtsanspruch sind festgelegt worden:

  • Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der Klassenstufe 5 einen Anspruch auf eine ganztägige Förderung.
  • Der Rechtsanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend mit Klassenstufe 1.
  • Rechtsanspruch besteht an Werktagen auf einen zeitlichen Umfang von 8 Stunden. Über diesen zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten.
  • Der Rechtsanspruch gilt auch für die Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließzeit von vier Wochen festgelegt werden (aus bildung.rlp.de).

In Rheinland-Pfalz ist das Bildungsministerium mit der Umsetzung beauftragt.

Die Gesamtverantwortung zur Umsetzung gem. §79 SGB VIII haben die jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Jugendämter in den Städten und Kreisen. Die Angebote müssen z.Z. entweder in Tageseinrichtungen wie KITAs oder im Rahmen der Ganztagsschule stattfinden. Dort müssen die Angebote rechtsansprucherfüllend zur Verfügung gestellt werden.

Am 13.06.2025 hat das Land Niedersachsen, unterstützt durch Rheinland-Pfalz, einen Antrag auf Änderung des GaFöG im Bundesrat gestellt. Im § 24 soll der Satz „Während der Schulferien kann der Anspruch auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 erfüllt werden.“ eingefügt werden. Mit diesem Zusatz wird es möglich auch Maßnahmen der Jugendverbände in den Ferienzeiten als rechtsansprucherfüllend in das Angebot der Jugendämter zu integrieren. Der Bundestag muss über diese Änderung entscheiden.

Das ist auf der einen Seite gut für die Jugendverbände – jetzt sind „GaFöG-Angebote“ möglich. Auf der anderen Seite gibt es natürlich die Befürchtung, dass Ressourcen der Jugendverbände in das GaFöG-Angebot fließen und nicht mehr für die Arbeit der Jugendverbände zur Verfügung stehen.

In Rheinland-Pfalz hat sich im Juni eine AG des Landesjugendhilfeausschusses (LJHA) konstituiert, die den Prozess begleitet soll. Darin vertreten sind das Bildungsministerium, das Ministerium für Familie, Frauen, Integration und Kultur, die Vorsitzenden des LJHA, je zwei Vertreter*innen der drei Fachausschüsse des LJHA und weitere. Die Vertreter*innen der Jugendverbände in RLP sind in der AG und im FA 1 des LJHA an den Entwicklungen beteiligt.

Info für die Jugendzentralen

Es ist davon auszugehen, dass die kommunalen Jugendämter bereits bei Euch angefragt haben, ob ihr Angebote zur Umsetzung des GaFöG beisteuern könnt und wollt oder sie werden dies bald tun.
Falls ihr Beratung braucht, gerne anrufen.

Volker Steinberg
Tel. 0631 3642-008

 

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Autor*in

Volker Steinberg

Referent Jugendpolitik